Sonntag, 17. März 2013

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Im Januar 2013 trat das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagerechts in Kraft.

Erlaubnis und Registrierung nach § 34 f GewO

1. Anwendungsbereich
Die Finanzanlagenvermittlung ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen
§ 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:
  • Investmentfonds
  • Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z. B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte).
Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.

2. Erlaubnisvoraussetzungen § 34 f GewO
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
  • der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder
  • der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.
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