Als
Arbeitnehmer unterliegen Sie grundsätzlich der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht, während Selbstständige nicht
verpflichtet sind, eine Rentenversicherung abzuschließen. Von dieser
Regel gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen von der
Rentenversicherungs-Befreiung Angestellter bis zur
Versicherungspflicht Selbstständiger. Informieren Sie sich hier über
die Rentenversicherungspflicht.
Welche Arbeitnehmer unterliegen der Rentenversicherungspflicht?
Wenn
Sie als Arbeitnehmer beschäftigt
sind, unterliegen Sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht.
Die
Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung tragen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. In den Zeiten außerhalb
der Beschäftigung, z. B. während der Kindererziehungszeit oder
Arbeitslosigkeit, erfolgt die Beitragszahlung durch die Bundesagentur
für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung rechnet die Zeiten
so an, als würden Beiträge gezahlt.
Sie möchten als Rentner einen Zuverdienst
Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer
Wenn
Sie als Arbeitnehmer nur vorübergehend für eine Zeit von bis zu
zwei Monaten im Jahr einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen,
sind Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit. Darüber hinaus
besteht für bestimmte Berufsgruppen bei einer Mitgliedschaft in
berufsständischen Versorgungswerken die Möglichkeit der Befreiung
von der Pflichtmitgliedschaft.
Insbesondere
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte,
Rechtsanwälte
und Notare,
Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater,
Architekten
und Ingenieure
sind
über ihre Kammern rentenversichert und können sich daher von der
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Gesetzlichen
Rentenversicherung befreien lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt
auch bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, wenn später
eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit angestrebt wird.
Rentenversicherungspflicht für Mini- und Midijobber
Wenn
Sie dauerhaft einen Minijob mit einem Monatseinkommen bis 450 Euro
oder einen Midijob ausüben, in dem Sie nicht mehr als 850 Euro
verdienen, gilt für Sie eine besondere Rentenversicherungspflicht.
Für Minijobber zahlen alleine die Arbeitgeber einen pauschalen
Beitrag zur Rentenversicherung; Midijobber zahlen nur einen geringen
Beitrag.
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