Mittwoch, 19. März 2014

Wann unterliegen Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht?

Als Arbeitnehmer unterliegen Sie grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, während Selbstständige nicht verpflichtet sind, eine Rentenversicherung abzuschließen. Von dieser Regel gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen von der Rentenversicherungs-Befreiung Angestellter bis zur Versicherungspflicht Selbstständiger. Informieren Sie sich hier über die Rentenversicherungspflicht.

Welche Arbeitnehmer unterliegen der Rentenversicherungspflicht?

Wenn Sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind, unterliegen Sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht.

Die Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. In den Zeiten außerhalb der Beschäftigung, z. B. während der Kindererziehungszeit oder Arbeitslosigkeit, erfolgt die Beitragszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung rechnet die Zeiten so an, als würden Beiträge gezahlt.
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Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer


Wenn Sie als Arbeitnehmer nur vorübergehend für eine Zeit von bis zu zwei Monaten im Jahr einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sind Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit. Darüber hinaus besteht für bestimmte Berufsgruppen bei einer Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft.
Insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte,
Rechtsanwälte und Notare,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
Architekten und Ingenieure
sind über ihre Kammern rentenversichert und können sich daher von der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt auch bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, wenn später eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit angestrebt wird.

Rentenversicherungspflicht für Mini- und Midijobber

Wenn Sie dauerhaft einen Minijob mit einem Monatseinkommen bis 450 Euro oder einen Midijob ausüben, in dem Sie nicht mehr als 850 Euro verdienen, gilt für Sie eine besondere Rentenversicherungspflicht. Für Minijobber zahlen alleine die Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung; Midijobber zahlen nur einen geringen Beitrag.


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